Die häufigsten Inso-Gründe

Insolvenz

Viele neu gegründete Klein-Unternehmen verschwinden innerhalb der ersten drei bis fünf Jahre wieder vom Marktgeschehen. Schuld ist oft eine ungenügende Finanzplanung oder weiteres fehlendes Eigenkapital. Häufig wird ein Klein-Unternehmen dann insolvent, also zahlungsunfähig. Es kann offene Rechnungen nicht mehr begleichen, Miete und Gehälter nicht mehr überweisen. Kredite aus der Startzeit und sonstige Altlasten beginnen gefährlich zu drücken.
Die persönliche Haftung des Einzelunternehmers beginnt ein grausames Zerstörungsspiel.

Mahnungen, und Zahlungsbescheide werden zum Tagesgeschehen, Liefersperre der Lieferanten ist dann der Anfang vom Ende. Von den nachfolgenden und beauftragten Gerichtsvollziehern ist nichts Gutes mehr zu erwarten.

Oft beginnt der Gläubigerterror um das letzte Privat und Geschäfts-Vermögen, Spätestens jetzt sollte gehandelt werden.


Der weitere Text zeigt Ihnen auf was Fakt und was möglich ist:

Unrentabel wegen Altlasten!?

Oft ist festzustellen das die Altlasten aus der Startzeit des Unternehmens,

nämlich Anschub und Start- Kredite, unrentable Mietverträge, Leasingverträge und unverkäufliche Waren aus der Gründungs- und Startzeit des Unternehmens so belasten

das bei allen Bemühungen kein wirtschaftliches positives Ergebnis zustande kommt.
 

Ohne Altlasten rentabel arbeiten!

Bei genauem hinsehen, prüfen und berechnen der Fakten kommt oft die Erkenntnis das die Altlasten einen wirtschaftlichen Erfolg rechnerisch verhindern, weil die Bedienung der Altlasten das Klein-Unternehmen erdrosseln bevor die Altlasten abgetragen und bedient sind.

Eine Insolvenz ist da nicht unvermeidbar! Es gibt auch da eine Chance für den Neustart.
 

Die Insolvenzordnung!

Seit 1999 gilt eine neue Insolvenzordnung, die zum 1. Dezember 2001 aktualisiert wurde. Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, die Zahl der Insolvenzen zu reduzieren und den betroffenen Unternehmen und Privatpersonen einen Neuanfang zu erleichtern. Gläubiger, Schuldner und ein Insolvenzverwalter sollen gemeinsam eine Lösung finden, um das angeschlagene Unternehmen zu sanieren, anstatt es sofort abzuwickeln.

Ein Insolvenzverfahren können juristische Personen, also Unternehmen (zum Beispiel GmbHs), aber auch natürliche Personen (Einzelunternehmer bzw. persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG) beantragen.

Für Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleingewerbetreibende kann das Verbraucherinsolvenzrecht gelten.

Welches Verfahren angewendet wird, entscheidet das zuständige Amtsgericht
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Selbstständige und Kleinunternehmer

Wann muss ein Unternehmer-Insolvenz anmelden?  

Halt, jetzt genau prüfen!

Für Freiberufler oder Einzelunternehmer gibt es keine Insolvenz Antragspflicht. Einzelunternehmer und Freiberufler können statt eines Insolvenzantrages ihren Geschäftsbetrieb einfach einstellen und beim Gewerbeamt abmelden.

Eine solche Vorgehensweise kann sehr Vorteilhaft sein, denn wenn jetzt jemand anderes einen gleichartigen Gewerbebetrieb (also haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft) mit Ihnen als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis gründet, könnten Sie persönlich erst einige Zeit später nach Ihrer Gewerbeabmeldung einen Antrag auf eine mögliche Verbraucherinsolvenz stellen.  

(Ein solcher Schritt ist aus juristischen Gründen natürlich genau zu durchdenken, damit das nicht böse Folgen im Nachhinein hat.)

Der mögliche Neustart

Mit einer kleinen Auffanggesellschaft wieder durchstarten! 

Wenn Sie trotz drohendem Insolvenzverfahren selbständig bleiben wollen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:

Entweder, Sie gehen mit laufendem Geschäftsbetrieb in eine Insolvenz und versuchen anschließend beim bestelltem Insolvenzverwalter die Freigabe des Gewerbetriebs aus der vorhandenen Insolvenzmasse gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages durchzusetzen

Oder, es wird möglichst weit vor einem Insolvenzantrag eine Kleine-Auffanggesellschaft gegründet, in der Sie als Angestellter beschäftigt werden, auch als Geschäftsführer. Dann stellen Sie den alten Geschäftsbetrieb ein.

Erst nachdem sich das neue Unternehmen eingespielt hat, beantragen Sie als einfacher Arbeitnehmer ein (Verbraucher)-Insolvenzverfahren.

Welcher Weg für Sie der bessere ist, hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab, insbesondere von der Größe, der Anzahl der noch beschäftigten Arbeitnehmer und der Betriebsmittel, die sich im Unternehmen befinden.

Empfehlung: Gründen Sie am besten eine Auffanggesellschaft, wenn Sie trotz Insolvenz selbständig bleiben wollen.