Einführung ins Thema

Vor Jahren sagte ein Kanzleikollege in einer Gläubigerbesprechung, in der er als Insolvenzverwalter tätig war.

„Diese Pleite war schon vor 3 Jahren vorhersehbar, bei den Altlasten und der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes“ und fragte dann: haben Sie das nicht auch erkennen und kommen sehen!  

Recht

Zugegeben dieser Satz ist etwas ketzerisch gewesen, war er doch in erster Linie an die Gläubiger der insolventen GmbH gerichtet.

Doch diesem Satz ist eine lange analytische Recherche des Unternehmens, durch den Insolvenzverwalter vorausgegangen, die folgendes ergab.

Der 5 Jahre alte, also bei der Gründung erstellte Geschäftsplan und die darin optimistische angenommene wirtschaftliche Entwicklung waren viel zu hochgesteckt und an den tatsächlichen Realitäten vorbei geplant. Die mögliche Anschubfinanzierung durch das Grundkapital und genehmigter Kreditlinie, sowie auch die Anlaufbetriebskosten überstiegen dann tatsächlich die im Gründungs-Geschäftsplan bezifferten Höhen. Im ersten Jahr um das Dreifache (300%) und dann im zweiten Jahr um das Fünffache (500%).

Das war das endgültige Aus für das Unternehmen, die aufgebauten Altlasten und laufenden Betriebskosten waren nicht mehr zu finanzieren. Die Insolvenz nach 5 Jahren Geschäftsbetrieb unvermeidbar und gleichzeitig wurde noch eine Klage der Insolvenzverschleppung und später eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer eingeleitet.

Finanziert wurde das ganze Geschäfts-Desaster durch Ausnutzung ausgehandelter langer Zahlungsziele für Wareneinkäufe, zusätzlicher Dispo bei drei Banken und liquiditätsherstellende Einlagen der Gesellschafter. Das Jonglieren mit geplanter Bezahlung von Rechnungen nicht vor der letzten Mahnung oder Liefersperre sowie neuer Lieferanten.

Interessant dabei ist das bei einem späteren Prozess, der Geschäftsführer belegte und vorrechnete, das der Betrieb eigentlich seit einem Jahr vor der Insolvenz endlich rentabel gewirtschaftet hätte, wenn die aufgelaufenen Altlasten der ersten drei Jahre und deren Tilgung rausgerechnet würden und nicht den erwirtschafteten Gewinn wieder aufgefressen hätte.

Das stimmte zwar rechnerisch und wurde auch vom urteilenden Richter im Urteil gewürdigt, doch an der Insolvenzverschleppung und späteren Durchgriffs Haftung änderte das nichts. 

Bei genauer Betrachtung dieser Hintergründe zu obiger Insolvenzgeschichte ist festzustellen, es gibt sicher unzählige Unternehmen die in ähnlicher Weise in die Insolvenz getorkelt sind und es gibt unzählige Unternehmen die noch in der gleichen Entwicklung mittendrin stecken.

Frage

Wann muss ein Unternehmer Insolvenz anmelden?

Zuerst kommt es darauf an, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird:

(Einzelunternehmer bzw. Freiberufler oder als GmbH (also juristische Person)
 

Anwort

Schon in der Insolvenz?

Für Freiberufler oder Einzelunternehmer gibt es keine Insolvenz Antragspflicht. Einzelunternehmer und Freiberufler können statt eines Insolvenzantrages ganz ihren Geschäftsbetrieb einfach einstellen und beim Gewerbeamt abmelden.

Ein Geschäftsführer einer GmbH muss immer einen Insolvenzantrag bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen.
Es besteht nur die Möglichkeit den Insolvenzantrag bis zu (21 Tage) drei Wochen zu verzögern, nachdem die sogenannte Insolvenzreife erkannt wurde. Das geht jedoch nur, wenn der Geschäftsführer nachweislich versuchte die Zeit zu nutzen, um das Unternehmen zu sanieren.

Eine Überschuldung des Unternehmens liegt immer vor, wenn das GmbH Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt.
Bei der Bewertung des GmbH -Vermögens kann nicht einfach die einfache Bilanz herangezogen werden, das Vermögen ist immer so zu bewerten, als würden man die einzelnen Wertgegenstände also Anlagevermögen der Firma verkaufen wollen.
Der Gesetzgeber gibt hier explizit vor, dass Unternehmen gerade in schwierigen Zeiten fast täglich eine Überschuldungsbilanz anfertigen müssen. Und sobald Überschuldung eingetreten ist sofort die Insolvenz des Unternehmens anzumelden ist.

Eine Zahlungsunfähigkeit bedeutet in diesem Sinne, dass ein Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.
Als Einfache Regel gilt dabei, kann ein Unternehmen mehr als ein Fünftel seiner fälligen Rechnungen nicht zahlen,
ist eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten.

Achtung wichtiger Hinweis

Ein Steuerberater muss eine GmbH nicht auf deren Überschuldung hinweisen

Hinweis: Das allgemein steuerliche Dauermandant an einen Steuerberater begründet nach dem BGH keine Pflicht des Steuerberaters, die Gesellschaft oder deren Geschäftsführer auf die Überschuldung hinzuweisen.
(das Urteil nennen wir Ihnen gerne)  

Drei mögliche Wege

Sie schlüpfen noch unter den Schutzschirm, bevor es brenzlig wird.

Durch Einführung des neuen ESUG-Schutzschirmverfahrens stehen Ihnen mehrere Wege offen, um sich schnell binnen Jahresfrist zu entschulden.

Wenn der Betrieb groß genug ist oder aufgrund seiner Struktur ein “Umsatteln auf eine Auffanggesellschaft” nicht möglich ist, steht Ihnen seit März 2012 das so genannte Schutzschirmverfahren zur Verfügung.

Mit dem Schutzschirmverfahren erhält ein Betrieb erst einmal Gläubigerschutz vor laufenden Zwangsvollstreckungen jeder Art.

Auch die Löhne müssen unter dem Schutzschirm nicht gezahlt werden.

Der Gläubigerschutz wird für längstens drei Monate gewährt. In dieser Zeit erarbeitet die Geschäftsführung zusammen mit einem Sanierungsberater einen Sanierungs- und Insolvenzplan.

Dieser Insolvenzplan wird wiederum ca. drei Monate später mit den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Kommt der Insolvenzplan zustande, und erfüllt das Unternehmen die in dem Insolvenzplan genannten Bedingungen und ist er von allen Verbindlichkeiten befreit.

Das neue Verfahren ist insbesondere geeignet für Betriebe, die eigentlich gesund und rentabel laufen, aber an Altlasten oder hohen Einzelbelastungen kranken. Mit Hilfe des Schutzschirmverfahrens werden diese Altlasten vom Unternehmen isoliert und im Insolvenzplan mit einer geringen Quote abgefunden.

Für so ein Verfahren wären wir auf Grund unserer Kanzleistruktur nicht der richtige Ansprechpartner.















Auf Wunsch nennen wir gerne eine geeignete Kanzlei.  
Sie fackeln nicht mehr lange rum und gehen in eine Insolvenz.

Aber denken Sie positiv an Ihre unternehmerische Zukunft.

Eine Unternehmenspleite
gehört zu den Dingen im Leben, die man nicht unbedingt erlebt haben muss und hinterlässt häufig Spuren im Selbstwertgefühl des Unternehmers.

Dies muss nicht so sein. Das Gefühl des Versagens, welches die meisten Unternehmer nach einer Pleite erleben, ist nicht in Stein gemeißelt, sondern Ausfluss unserer deutschen, gläubigerfreundlichen Gesetzgebung.

Häufig ist der Unternehmer noch nicht einmal ursächlich für die Pleite, sondern es handelt sich schlicht weg um Pech oder langfristige Verkettung von widrigen Umständen. Man hat das Leben nicht vollständig im Griff.

Nach unserem Verständnis besitzt jeder gescheiterte Unternehmer das Recht auf eine zweite Chance.

Wir meinen, dieses Recht haben auch Sie.

Wir kennen einige Unternehmer, die nach einer durchlaufenen Insolvenz und Restschuldbefreiung heute erfolgreicher dastehen als vor der Insolvenz.

Diese nutzten die parallel Chance mit einer Partner-Auffanggesellschaft, in die sie Ihre erworbenen Erfahrungen, Fähigkeiten und Verbindungen einbrachten.

Sie schaften neben einer laufenden Insolvenz den Sprung in eine Erfolgreiche Unternehmerzukunft.











Für diese oder rechts nebenstehenden Lösung wären wir der kompetente Ansprechpartner.  
Bei drohender Überschuldung:
Mit einer eine EOOD/OOD Auffanggesellschaft wieder durchstarten.
Was kann für ein Unternehmen schlimmer sein, bei einer Überschuldungsbedrohung noch immer zahlungsfreudige Abnehmer zu haben.

Aber die Einnahmen in der bedrohten Firma für Altlasten verloren sind.

Oft kommt es häufig vor, dass ein Unternehmen grundsätzlich wirtschaftlich gesund ist, das es aber durch Forderungsausfälle, ungünstig verlaufene Gerichtsprozesse, Personalabfindungen oder klassisch durch Altlasten aus der Gründungszeit etc. in Schieflage oder Insogefahr geraten ist.

Im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Überprüfung kann dann ein Sanierungskonzept entwickelt werden.

Oft kann aber auch ein Neuanfang sinnvoller sein.
Eine EOOD/OOD Auffanggesellschaft macht es möglich, in der drohenden Überschuldung weiter voll handlungsfähig zu bleiben - zu geringen Kosten und ohne großen Zeitaufwand.
Richtig gestaltet bleibt eine EOOD & Co KG als Auffanggesellschaft vor dem Zugriff eines eventuellen Insolvenzverwalters verschont und ermöglicht so die Sicherstellung eines Geschäftsbetriebs auf einem Weg zu einem Neuanfang.

So gründen Sie eine Auffanggesellschaft in einfachen Schritten
Mit Hilfe unserer Kanzlei ist die Gründung einfach und schnell:
Sie müssen nicht einmal in Bulgarien anreisen.
Sie brauchen einen Gründungspartner oder Vertrauensperson:
Welcher die EOOD & Co KG für Sie gründet und verwaltet. Sie selbst sollten ja nicht Eigentümer der EOOD & Co KG sein!
EOOD & Co KG Auffanggesellschaft auf unserer Website bestellen:
Sie geben die EOOD & Co KG Gründung online auf unserer Website in Auftrag.
Wir bereiten die Gründung EOOD Komplementär Gesellschaft vor.
Nach deren Eintragung erfolgt die Gründung der EOOD & Co KG

Der Geschäftsbetrieb kann beginnen.
Sie werden bei der EOOD & Co KG Auffanggesellschaft als einfacher Mitarbeiter oder auch wieder als Geschäftsführer angestellt.  

Ein Weg für zwei Entscheidungen! Zum weiterlesen hier klicken.

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